Am gestrigen 25. März ist die Presse darüber informiert worden, dass der Eilantrag der AfD-Landespartei zum Landesverfassungsgericht Brandenburg wegen der feindlichen Äußerungen des Innenministers im Verfassungsschutzbericht abgelehnt worden sei. Das Innenministerium äußerte sich nach den Presseberichten gestern bereits in Kenntnis der Entscheidung. Dem Verfahrensbevollmächtigten der AfD als der betroffenen Organklägerin wurde der Beschluss erst heute, am 26. März 2021 zugestellt.

Das Gericht begründet seine Entscheidung sehr pauschal damit, dass der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz nachrangig sei, solange fachgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht käme.

Das trifft dann nicht zu, wenn es sich in der Hauptsache um ein zulässiges Organstreitverfahren handelt, das per se – auch im Eilverfahren – vor dem Verfassungsgericht auszutragen ist. Hierzu hatten sich die AfD und der Innenminister als Antragsgegner umfassend und auf wissenschaftlichem Niveau auseinandergesetzt. Im Kern geht es um die Frage, ob die öffentliche Verunglimpfung einer durch Art. 21 GG geschützten Oppositionspartei durch die Regierung im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche (Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, Verfassungsgebot staatlicher Neutralität) oder etwa nur verwaltungsrechtliche Bedeutung hat. Die AfD geht selbstverständlich im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung von ersterem aus.

Das Verfassungsgericht allerdings fand offenbar keinerlei Zugang zu dieser wichtigen zu klärenden Frage und behandelte die Organklage der AfD ohne Diskussion wie eine Jedermanns-Verfassungsbeschwerde, die gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz nachrangig ist.